
Der Pfandgläubiger erwirbt bei der Verpfändung einer Versicherung alle oder einzelne Rechte an dem Versicherungsvertrag. Es gilt bei der Verpfändung:- Ohne schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers kann der Versicherungsnehmer keine Vertragsänderung vornehmen.- Ohne schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers ist kei...
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